Gefährdungshaftung bei Verkehrsunfällen

Bevor wir im Folgenden auf den Verkehrsunfall als besonders schwerwiegendes und belastendes Ereignis eingehen, erläutern wir an dieser Stelle in der gebotenen Kürze die Grundlagen der Haftung. Hier hilft dem Rechtssuchenden ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, denn auch die Frage der Haftung und Abwägung von Verursachungsbeiträgen ist schwierig.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein besonderes Gefahrenpotential birgt. Allein die Teilnahme am Straßenverkehr begründet daher ein besonderes Risiko. Dieser Grundüberlegung hat er damit Rechnung getragen, dass er die Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG als Gefährdungshaftung ausgestaltet hat. Das bedeutet, dass eine Haftung des unfallbeteiligten Fahrzeughalters allein durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entsteht, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Ein Verschulden des Fahrzeugführers, der mit dem Fahrzeughalter identisch sein kann, für die Beurteilung der Haftung nach einem Verkehrsunfall aber nicht sein muss, verschiebt die Haftung je nach Grad und Schwere des Verschuldens in die eine oder andere Richtung.

Die Haftung des Halters nach einem Verkehrsunfall entfällt im Wesentlich in drei Ausnahmesituationen

  • Das überragende Verschulden des Unfallgegeners verdrängt die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs
  • Dem Verkehrsunfall liegt höhere Gewalt zugrunde
  • Der Fahrzeugführer hat vor bzw. während des Verkehrsunfalls jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, das Unfallereignis gilt für diesen dann als unabwendbar

Zur Unabwendbarkeit gelangt man, wenn der Fahrzeugführer sich wie ein "Idealfahrer" verhalten hat. Der Idealfahrer ist dabei überspitzt ausgedrückt ein von der Rechtsprechung konstruierter Fahrer, der alles weiß, alles kann und alles beachtet. Die Führung des Unabwendbarkeitsnachweises ist nur selten möglich. In einfach gelagerten Fällen kann er jedoch gelingen. Klassisches Beispiel ist der an der roten Ampel stehende Fahrzeugführer, auf den der Unfallgegenr aus Unachtsamkeit auffährt. Sobald Fahrzeuge jedoch in Bewegung sind, gelingt der Unabwendbarkeitsnachweis nur sehr selten.

Wir helfen Ihnen nach einem Verkehrsunfall in Kiel oder dem gesamten Bundesgebiet gerne. Wir kennen die Rechtsprechung durch eine lange Regulierungspraxis und können daher schon zu einem frühen Stadium den Ausgang des Verfahrens prognostizieren. Das spart Kosten und Nerven und verhindert unnötige Prozesse.
Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin, wir sind gerne für Sie da in Kiel, Bordesholm und dem ganzen Bundesgebiet.

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