Umgang

Die Frage des Kindesumgangs ist bei einer Trennung und jungen Kindern wohl die schwierigste überhaupt. 
Für die Eltern, die häufig noch mit sich und der Trennung und allen damit einhergehenden Sorgen, Nöten und Gefühlen genug beschäftigt sind, sollen nach der Vorstellung des Gesetzes all diese Schwierigkeiten im Bereich des Kindesumgangs mal so eben ausblenden. 
Nun ja.... Häufig funktioniert es leider nicht so. 
  
Trennen sich die Eltern, kommt es leider nur zu oft zu Streitigkeiten darüber, wie oft und unter welchen Voraussetzungen der Elternteil das Kind sehen darf, der nicht das Sorgerecht hat. 
Damit diese Unstimmigkeiten trotz allere Schwierigkeiten zum Wohle des Kindes gelöst werden können, kann es daher sinnvoll sein dieses meist sehr emotionsbehaftete Thema gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt zu lösen.

Wie häufig darf ich das Kind sehen?

Für die Häufigkeit und auch die Dauer des Umgangs gibt es keine gesetzlichen Normen. Bei gegenseitigem Einverständnis kann der Umgang ganz flexibel gelöst werden.
Es haben sich in der Rechtsprechung aber natürlich gewisse Grundregeln herauskristallisiert nach denen meistens vorgegangen wird.

Eltern leben auch nach der Trennung relativ nah beieinander

Leben die Eltern auch nach der Trennung noch in relativer Nähe zueinander, so geht die inzwischen gefestigte Rechtsprechung davon aus, dass der Elternteil, der nicht das alleinige Sorgerecht hat, das Kind an jedem zweiten Wochenende sehen darf. Das Wochenende beginnt Freitagabend und endet Sonntagabend. An Feiertagen wie Ostern, Weihnachten oder Pfingsten darf er das Kind an jeweils einem dieser Tage zu sich nehmen. Hinzu kommt, dass der Elternteil das Kind in den Schulsommerferien für drei Wochen mit in den Urlaub nehmen darf.

Eltern leben nach der Trennung räumlich relativ weit entfernt voneinander

Leben die Eltern nach der Trennung jedoch nicht mehr in relativer Nähe zueinander, so ist es meist nicht zweckdienlich, wenn der Elternteil, der das Sorgerecht nicht hat, das Kind trotzdem auch über weite Entfernungen für ein Wochenende zu sich holt. In einem solchen Fall werden die Eltern oder das Gericht eine andere Regelung treffen, die dem Wohl des Kindes dient und auch gut realisierbar ist. Da das Umgangsrecht sehr flexibel gestaltet werden kann, wird dies immer an den konkreten Einzelfall angepasst und eine Lösung gesucht, die allen Parteien und vor allem dem Kind am Meisten gerecht wird.

Was ist meine Pflicht als sorgeberechtigter Elternteil gegenüber dem Umgangsberechtigten?

Wenn Sie das Sorgerecht über Ihr Kind haben, so gehört es zu Ihren Pflichten, das Kind nicht dahingehend negativ beeinflussen, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Elternteil beeinträchtigt wird.
Eine weitere Pflicht, die Ihnen obliegt, ist dem Umgangsberechtigten das Kind an den Tagen, an denen der Umgang stattfinden soll, auch zu überlassen. Ansonsten missbrauchen Sie Ihre Stellung als sorgeberechtigte Person, was in letzter Konsequenz sogar dazu führen kann, dass Ihnen das alleinige Sorgerecht durch das Gericht entzogen bzw. bei gemeinsamen Sorgerecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht aberkannt wird.
Zunächst wird das Gericht jedoch das Umgangsrecht des anderen Elternteils zwangsweise durchsetzen, indem es Sie zur Zahlung eines Zwangsgeldes verpflichtet oder - falls nötig - Zwangshaft anordnet.  Sofern erforderlich kann das Gericht sogar einen Gerichtsvollzieher bestellen, der Ihnen das Kind dann wegnimmt und dem anderen Elternteil übergibt.
Auch wenn es nach der Trennung schwer fallen mag: Im Leben Ihres Kindes sind nach wie vor  und vielleicht auch gerade jetzt beide Eltern wichtige Bezugspersonen. Beachten Sie dies stets bei Ihren Entscheidungen, die in erster Linie dem Wohle Ihres Kindes und dessen positiver Entwicklung dienen sollten.

Kann ich als Sorgeberechtigter den Umgang verhindern?

Dies ist in den seltensten Fällen möglich. Es besteht die Möglichkeit den Kindesumgang komplett auszuschließen oder ihn einzuschränken. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Meist wird das Gericht jedoch nicht dahingehend entscheiden, den Kontakt gänzlich zu verhindern, sondern es wird mildere Maßnahmen ergreifen und das Umgangsrecht beschränken. Hierzu zählt beispielsweise, dass der Umgang nur an einem bestimmten Ort oder aber unter Aufsicht gestattet wird. Ein totaler Ausschluss ist die absolute Ausnahme und Sie müssten, um das Gericht von der Notwendigkeit zu überzeugen sehr gute Gründe vorweisen können. Ein Grund für den Ausschluss ist, wenn das Kindeswohl nur hierdurch gesichert werden kann.

Was für Rechte und Pflichten habe ich als Umgangsberechtigter?

Zu Ihren Pflichten als Umgangsberechtigter gehört es das Kind abzuholen und auch rechtzeitig wieder zurückzubringen. Auch wenn Sie Unterhalt für Ihren Sprössling zahlen, so haben Sie dennoch die Kosten für die Zeit zu tragen, die Sie mit ihm verbringen.
Auch wenn Sie Ihr Kind eventuell nur selten sehen können, Sie haben in aller Regel ein Recht darauf per Brief oder Telefon über das normale Umgangsrecht hinaus Kontakt halten zu können.
Was für Ihren ehemaligen Lebensgefährten oder Lebensgefährtin gilt, gilt selbstverständlich gleichermaßen auch für Sie: Sie haben die Pflicht alles zu unterlassen, was die Kindeserziehung durch den anderen Elternteil erschweren würde. 
Auch an dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Ihr Kind beide Elternteile gleichermaßen braucht und dass Sie das Kindeswohl bei all Ihren Entscheidungen bedenken sollten.

Darf ich als umgangsberechtigter Elternteil selbst entscheiden was ich wo mit dem Kind unternehme oder hat mein/e Ex-Partner/in ein Mitspracherecht?

Grundsätzlich entscheiden Sie allein, was Sie mit ihrem Kind an den Tagen unternehmen, an denen Sie das Umgangsrecht haben. Der andere Elternteil kann Ihnen regelmäßig auch nicht verbieten, ihr Kind mit zu sich nach Hause zu nehmen, auch nicht, wenn es dort auf Ihren neuen Partner trifft.
Es kann jedoch passieren, dass diese Freiheit durch das Gericht eingeschränkt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn es für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Beispielsweise kann das Gericht, wenn Sie lange Zeit keinen Kontakt mit Ihrem Kind gehabt haben, bestimmen, dass der andere Elternteil die ersten Male bei den Treffen anwesend ist.

Ich habe zwar ein Recht auf den Umgang mit meinem Kind, will das aber gar nicht. Kann ich zum Kontakt verpflichtet werden?

§ 1684 BGB normiert das Recht des Kindes auf den Umgang mit seinen Eltern. Hiernach hat jedes Kind ein subjektives Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen.
Bisher war sehr umstritten, ob die sich hieraus ergebende Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind auch mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne. Nun hat am 1. April 2008 das Bundesverfassungsgericht entschieden: 
Nur in Ausnahmefällen darf das Recht des Kindes auf den Umgang unter Androhung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden und zwar dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Was hat sich durch die Kindschaftsrechtsreform im Umgangsrecht geändert und wer hat ein Recht auf den Umgang?

Auch im Umgangsrecht haben die Reform des Kindschaftsrechts und die damit verbundene Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern zu Veränderungen geführt. 
Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass das Kind selbst ein eigenes Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen erhält. Hieraus folgt die Pflicht eines jeden Elternteils zum Umgang. Die Position der Väter unehelicher Kinder wurde gestärkt. Von nun an haben alle Väter ein Umgangsrecht, das nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn es das Kindeswohl erfordert. 
Der Kreis derjenigen, die ein Umgangsrecht mit dem Kind haben, wurde zudem auf weitere wichtige Bezugspersonen erweitert. Hierunter fallen künftig auch Großeltern, Geschwister, Stief- und auch Pflegeeltern. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. 
Das Kind erhält außerdem die Möglichkeit beim Jugendamt Hilfestellung und Beratung bei Fragen den Umgang betreffend einzufordern.

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