Trennung

Vor, während und nach der Trennung stellen sich oft viele Fragen.

  • Was ist mit den Kindern? 
  • Wie mache ich das mit der Wohnung? 
  • Wer wohnt wo? Muss ich ausziehen? 
  • Wer hat welche Ansprüche? 
  • Wer bekommt das Kindergeld?
  • Wie ist das mit dem Unterhalt? 
  • Was passiert mit dem Haus? 
  • Wer haftet für welche Verbindlichkeiten? 
  • Was ist mit meinem Gehalt? 
  • Was ist mit unserem Konto? 
  • Was ist mit dem Auto?
  • Wie teuer wird das Ganze? 
  • Gibt es da nicht staatliche Hilfen?


Oft kommt hinzu, dass Sie zusätzlich zu den Fragestellungen und Problemen auch noch mit Ihrer persönlichen Betroffenheit und den Sorgen um die Kinder etc. belastet sind.

Wichtig ist dann, jemanden an seiner Seite zu haben, der sich nicht nur der richtigen Beantwortung der Fragen widmet, sondern vor allen Dingen einen Fahrplan vorgibt, und die wichtigen Sachen sofort und richtig angeht. 

Gemeinsames Bankkonto der Ehegatten

Ist nichts anderes geregelt, so steht im Zweifel das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu.
Hebt nun der eine Ehegatten mehr als die Hälfte von dem Konto ab, so schuldet er dem anderen Ehegatten den zuviel abgehobenen Betrag.
Ist das Konto im Minus, so haften die Ehegatten gemeinsam und im Zweifel zu gleichen Teilen für die Schulden.

Ehewohnung / Hausrat

Können sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Rechtsverhältnisse an der bisherigen Wohnung und am Hausrat einigen, so erfolgt die Regelung nach der Hausratsverordnung. Während des Getrenntlebens kann das Familiengericht unter den im wesentlichen selben Voraussetzungen die vorläufige Benutzung von Ehewohnung und  Hausratsgegenständen regeln. 
Unter Ehewohnung fallen alle Räume, die die Ehegatten zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben oder die dafür nach den Umständen bestimmt waren. Zum Hausrat gehören, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und dem Wert aller Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. 

Ein Wohnungszuweisungsverfahren, bzw. ein Hausratsverfahren kann auch immer dann beantragt werden, wenn sich die Parteien über einen oder mehrere Gegenstände nicht einigen können. 

Kommt es also im Zusammenhang mit der Trennung zu solchen Konflikten, dass ein weiteres gemeinsames Verbleiben der Eheleute in der Wohnung unmöglich ist, muss das Gericht entscheiden, wer geht.

Kindesumgang Umgangsrecht

Im Interesse der immer noch eigenen Kinder hat jeder Ehegatte die Pflicht, alles zu unterlassen,was den Kontakt mit dem anderen Ehegatten erschwert. Im Gegenteil muss der Kontakt zum anderen Ehegatten sogar aktiv gefödert werden. 

Nun, das ist manchmal tatsächlich ziemlich viel verlangt, denn häufig genug gibt es schwerwiegende Gründe, sich zu trennen. Trotzdem und bei aller paarbezogener Problematik muss von Anfang an ernsthaft versucht werden, den Kindern Ihre Mütter und Väter zu erhalten. Denn das sind und bleiben sie. KLappt es nun aber gar nicht, gibt es mittlerweile tatsächlich gute Hilfen, jede Mutter und jeder Vater auch in Anspruch nehmen sollte.

Kindergeld

Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Allerdings erhält derjenige das Kindergeld, bei dem das Kind gemeldet ist. Er ist verpflichtet, dem anderen Elternteil die Hälfte hiervon abzugeben.
In der Regel wird dieser Betrag aber direkt mit dem Unterhalt verrechnet, weil fast immer derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, Barunterhalt bezahlen muss.
Daher werden die Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle um den hälftigen Kindergeldbetrag bereinigt. Hier spricht man dann vom Unterhaltszahlbetrag.

Scheidung

Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine Scheidung aufgelöst werden. Eine Ehe kann bei einer normalen Scheidung auch erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres geschieden werden, also erst dann, wenn die Eheleute ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben.

Vorausgesetzt wird also:
- Trennung der Eheleute;
- keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte "Zerrüttung der Ehe").

Nur ein Rechtsanwalt?

Bei einer Scheidung muss grundsätzlich nur die Partei rechtsanwaltlich vertreten sein, die selbst vor Gericht Anträge, also insbesondere den Scheidungsantrag stellen will. Wenn also z.B. eine kurze Ehe vorliegt, die Parteien keinerlei Zugewinn erwirtschaftet haben, gegenseitig kein Unterhalt gezahlt werden muss und insbesondere keine Kinder da sind und zudem die Ehegatten über alles einig sind, kann es ausreichen, wenn nur der eine Ehegatte den Ehescheidungsantrag stellt und der andere Ehegatte zustimmt. 
In vielen Fällen ist ein solches Vorgehen das interessengerechteste, nicht zuletzt, weil es auch das günstigste Vorgehen ist. 

Zu bedenken ist aber stets, dass der nicht anwaltlich vertretene Partner kein eigenes Antragsrecht hat. Er ist darauf verwiesen, seine Zustimmung zu erteilen, oder sie zu versagen. Bei einer Ehescheidung mit nur einem Anwalt sollte also immer noch ein echtes Vertrauen zwischen den Eheleuten da sein. 

Übrigens ist es jedem Rechtsanwalt streng verboten, beide Ehepartner zu vertreten. Überlegen Sie selbst: AUf eigentlich jede Frage imFamilienrecht gibt es heutzutage mehrere Meinungen. Eine ist dabei immer der einen Seite günstig und der anderen ungünstig. Damitg ist aber klar, dass eigentlich jede Antwort zumindest einen der Ehegatten bevorteilt und den anderen benachteiligt. Daher kann eine Vertretung und Beratung beider Ehegatten nicht fair und korrekt erfolgen.

Vereinbarungen über Trennung und Scheidung mit nur einem Anwalt?

Häufig trennt man sich imGuten. Dann stellt sich schnelldie Frage nach einer verbindlichen Regelung.
Prinzipiell ist es auch möglich, eine Trennungsvereinbarung / Scheidungsfolgenvereinbarung unter Zuhilfenahme lediglich eines Rechtsanwalts und eines Notars zu erstellen und abzuschließen. 
Aber auch hier ist aber von einer sogenannten Doppelmandatierung, also der Beauftragung eines Anwalts von beiden Ehegatten dringend abzuraten: 
Gerade in den Fällen, in denen die Ehegatten zunächst alles daran setzen, alle anstehenden Probleme einverständlich zu regeln, liegt es nahe, gemeinsam nur einen Anwalt zu beauftragen, weil eben ein solches Verfahren für die Parteien billiger ist und keine Gefahr besteht, dass ein anderer Kollege aus einem "einfachen Fall" eine streitige Scheidung mit mehrjähriger Verfahrensdauer macht. 
Diese grundsätzlich zutreffenden und praktischen Überlegungen rechtfertigen es aber insgesamt nicht, eine vorschnelle Entscheidung zu treffen, die hinterher teurer kommen kann, als der „normale Weg“, denn sowohl strafrechtliche Vorschriften als auch standesrechtliche Vorschriften dürfen zunächst nicht außer Acht gelassen werden.
Jeder Rechtsanwalt muss schon den bloßen Anschein der Vertretung widerstreitender Interessen vermeiden. Die hierdurch gesetzten Grenzen und Voraussetzungen sind so eng, dass das Risiko für jeden Anwalt bei der Übernahme eines Doppelmandats unabsehbar ist. Es ist nämlich nahezu unmöglich, jederzeit rechtzeitig zu erkennen, dass die "Einverständlichkeit" in irgendeinem Punkt zu Ende ist. (siehe oben)
Sobald dieser Punkt nämlich erreicht ist, beginnt bereits der Parteiverrat, also die Strafbarkeit! Es reicht hierbei schon aus, dass lediglich in einer untergeordneten Nebensächlichkeit keine Übereinstimmung mehr besteht. 
Sollte eine solche Situation auftreten, ist jeder Anwalt sofort gezwungen, gegenüber beiden Parteien die rechtliche Betreuung sofort und in allen Bereichen niederzulegen, mit der Folge, dass auch eine interne Beratung nur einer der Parteien mit sofortiger Wirkung ausscheidet. 

Ich rate in den Fällen, in denen die Ehegatten sich über alles verständigt haben, grundsätzlich dazu, zumindest eine Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen, damit die Absprachen wirksam und nachweisbar sind.

Unterhalt

Unmittelbar nach der Trennung geht es in fast allen Fällen um die Frage ob und ggf. wie viel Unterhalt von wem gezahlt werden muss. 
Damit diese Frage möglichst schnell geklärt werden kann, ist in jedem Fall zu prüfen, welche unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte vorhanden sind, denn jeder Unterhaltsanspruch setzt 
- Leistungsfähigkeit auf Seiten des Unterhaltsschuldners, also desjenigen, der 
  Unterhalt bezahlen muss voraus 
  und 
- Bedürftigkeit auf Seiten des Unterhaltsgläubigers, also desjenigen, der Unterhalt bekommt.

Der Zahlungspflichtige muss Auskunft über seine Einkünfte erteilen und auch der Unterhaltsberechtigte.

Für die Höhe des Unterhalts ist also maßgeblich, wie viel Sie verdienen. Sie sind deshalb verpflichtet, vollständig Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, und zwar für jedenfalls ein komplettes Jahr, wenn Sie Arbeitnehmer sind und für drei Jahre, wenn Sie selbständig sind.

Außerdem müssen Sie Ihr Einkommen für den Auskunftszeitraum auch vollständig belegen. 

Hinsichtlich Ihrer Monatsbezüge sind sämtlicher Verdienstabrechnungen, die Sie innerhalb des letzten Jahres erhalten haben, vorzulegen. Alle Einkünfte sind anzugeben. Auch Steuererstattungen stellen Einkommen dar, so daß Sie eine im genannten Zeitraum erfolgte Steuererstattung anzugeben und durch Vorlage des Steuerbescheides zu belegen haben. Soweit Sie Einkünfte aus Vermögen erzielen (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen auch diese für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres angegeben und belegt werden.
Damit aber das "richtige Einkommen" ermittelt werden kann, müssen auch alle Belastungen erfasst und belegt werden. 

Dies sind zum Beispiel Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit, Arbeitskleidung, Kredite, die abbezahlt werden und vieles mehr. 

Über alle Unterhaltszahlungen sollte übrigens immer genau Buch geführt werden. 
Grundsätzlich gilt: Keine Barzahlung und wenn ausnahmsweise doch einmal, dann nur gegen Quittung.

Kindesunterhalt

Für minderjährige Kinder ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil unterhaltspflichtig, bei dem die Kinder nicht leben - egal, wie viel der andere Elternteil verdient. 

Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem jeweils aktuellen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet. 

Der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils ist dabei nicht unterhaltspflichtig. 

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt. 
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur berechnet werden, wenn das Einkommen beider Eltern bekannt ist. Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern geschuldet. In Ausnahmefällen kommt bei Volljährigen auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig sind oder nicht mehr leben. 

Bei minderjährigen Kindern gilt: Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (also Betreuung, Kochen, Einkaufen usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., denn er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet i.d.R. kein Geld, also keinen Barunterhalt - selbst wenn er gut verdient. 
Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist bis auf ganz wenige Ausnahmen irrelevant. Deshalb kann es vorkommen, dass ein Kind z.B. bei seiner gut verdienenden Mutter lebt, aber trotzdem vom seinem nur wenig verdienenden Vater Unterhalt verlangen kann. 

Unterhalt des Ehepartners

Hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsansprüche ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen,die bis zur Scheidung (Trennungunterhalt) bestehen und denjenigen nach der Scheidung (Ehegattenunterhalt).

Eine Unterscheidung ergibt sichdeshalb, weil die ehelichen Lebensverhältnisse die Zeit bis zur endgültigen Scheidung stärker prägen als die Zeit danach, sagen jedenfalls die Gerichte.
Nach der Scheidung wird dem geschiedenen Ehegatten also in einem umfangreicheren Maß als zuvor abverlangt, für sich selbst zu sorgen. Das gilt gerade seit der Unterhaltsrechtsreform in besonderem Maße und bezieht mit ein, seine Arbeitskraft vollständig zu nutzen.  
Aktuell ist die Rechtsprechung damit beschäftigt, die Pflicht zur vollschichtigen Beschäftigung einzelfallbezogen neu zu definieren. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Pflichten begründet hatte, die einfach nicht zu erfüllen waren. Jetzt fehlt es an genügend klaren Vorgaben, um in jedem Fall die voraussichtlichen Pflichten der Höhe und vor allen Dingen in ihrer zeitlichen Dimension nach bestimmen zu können. Kurzum ein Desaster für alle Betroffenen.

Gemeinsame steuerliche Veranlagung

Aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB wird in der Rechtsprechung die Pflicht hergeleitet, an der gemeinsamen Veranlagung bei der Einkommensteuer mitzuwirken. Den Ehegatten kann aber nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung zustehen. In der Regel ist die Zusammenveranlagung für die Ehegatten günstiger, weil sich hierdurch ihre Gesamtsteuerlast verringert. Die Zusammenveranlagung ist allerdings nur dann möglich, wenn im Veranlagungszeitraum
 
- eine Ehe noch bestanden hat, 
- die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig waren und 
- die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben. 

Vor allem aber müssen beide Ehegatten mit der gemeinsamen Veranlagung einverstanden sein. Wählt nur ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, so muss die Finanzverwaltung sie getrennt veranlagen (§ 26 Abs. 2 S. 1 EStG). Um die gemeinsame Veranlagung auch gegen den Willen des die Zustimmung verweigernden Ehegatten durchsetzen zu können, kann der die gemeinsame Veranlagung wünschende Ehegatte gegen seinen Partner einen Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung geltend machen und auch durchsetzen. 
Der Zustimmungsanspruch setzt voraus, dass durch die Zusammen-veranlagung eine Verringerung der Gesamtsteuerlast beider Ehegatten durch die Zusammenveranlagung erreicht werden kann. Entstehen dem zustimmenden Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung allerdings Nachteile, so ist nur dann eine Ver-pflichtung zur Zustimmung gegeben, wenn der Gatte Zug um Zug gegen eine Gegenerklärung von der steuerlichen Benachteiligung freige-stellt wird. Man bezeichnet dies als internen Steuerausgleich.

Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Nach der dauernden Trennung oder Scheidung der Ehegatten kann übrigens der Ehegatte, der dem anderen Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt gewährt, unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG seine Ehegatten-Unterhaltsleistungen bis zu einer Höchstgrenze von derzeit EUR 13.805,-- als Sonderausgaben geltend machen. 

Wichtigste Voraussetzung für dieses begrenzte Realsplitting ist die Zustimmung des anderen Ehegatten. 

Eine solche Verpflichtung wird als unterhalts-rechtliche Nebenpflicht ebenfalls höchstrichterlich anerkannt (Bundesgerichtshof, FamRZ 1983, S. 576). Die Voraussetzungen zum begrenzten Realsplitting sind ähnlich wie die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung. Die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen muss sich durch das begrenzte Realsplitting vermindern. Dem zustimmungspflichtigen Ehegatten dürfen aus dem begrenzten Realsplitting keine Nachteile erwachsen. Indem nämlich der zustimmungsberechtigte Ehegatte die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben abziehen kann, entstehen auf der Seite des zustimmungsverpflichteten Ehegatten Einkünfte in gleicher Höhe, die er ggf. versteuern muss (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 a EStG). Die Zustimmungspflicht besteht daher nur, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte den zustimmungsverpflichteten Ehegatten im Innenverhältnis von der Steuerlast wegen der Besteuerung der Unterhaltsbezüge freistellt. (Bundesgerichtshof, FamRZ 1983, S. 577; Bundesgerichtshof, FamRZ 1998, S. 954).

Der Zugewinnausgleich (auch Vermögensauseinandersetzung)

der Zugewinnausgleich befasst sich mit dem Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens. Während des Trennungsjahres ist in aller Regel Zeit genug, diesen Vermögensausgleich außergerichtlich entweder durchzuführen oder aber weitestgehend vorzubereiten. Der Zugewinnausgleich wird auf dieser Seite an anderer Stelle ausführlich behandelt.

Gemeinsame Schulden

Gemeinsame Schulden sind dann gegeben, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Kaufen beispielsweise beide Ehegatten gemeinsam einen PKW, so haften sie beide gegenüber dem Verkäufer. 
Aber Achtung: auch bei Geschäften des täglichen Lebens verpflichtet der eine Ehegatte den anderen ohne dass dieser vom Abschluss des Geschäftes wissen muss. 
Ein Beispiel hierfür ist der Kauf von Haushaltsgeräten oder Kleidung. Der andere Ehegatte haftet in solchen Fällen gemeinsam mit dem kaufvertragabschließenden Ehegatten, auch wenn er vom Kauf gar nichts wusste. 
Weil beide Ehegatten verpflichtet sind, sind sie Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich beide die Schuld begleichen müssen. 
Der Gläubiger kann dabei sowohl beide, als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Er hat somit ein Wahlrecht. Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte also grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft ergibt.

Alleinige Schulden

Kauft sich der eine Ehegatte einen PKW der nicht für die gemeinsame Lebensführung benötigt wird, so haftet er grundsätzlich alleine für die so entstandenen Schulden. 
Der andere Ehegatte haftet somit nicht für die Schulden des den Kaufvertrag abschließenden Ehegatten.

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